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AGB

Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events,
Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und
Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden
und der Eventagentur: eventmühle gmbh, Sepp Wondraczek, Schachau 3, 3281 Oberndorf an der
Melk (nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die
Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind demnach nachstehende Bedingungen
ausschließlich maßgebend.

1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von
der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle
als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend und für die Dauer von 14 Tagen ab Datum
gültig. Eine Angebotsannahme erfolgt durch firmenmäßige Zeichnung eines Angebots/ einer
Auftragsbestätigung, Bestätigung via E-Mail oder Telefon oder durch sonstige schlüssige Handlung
seitens des Kunden.

2.2 Die etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“, „Kostenvoranschlag“ oder
„Zusammenstellung“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Ein als
Kostenvoranschlag bezeichnetes Angebot soll den ungefähren Kostenrahmen einer Veranstaltung
aufzeigen. Die tatsächlichen Durchführungskosten können nach oben oder unten abweichend sein
und können von der Agentur jedenfalls aber auch in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden.
Grobe Kostenabweichungen sind natürlich jedoch mit dem Kunden im Vorhinein abzuklären.

2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge
gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 14 Werktagen
widerspricht.

2.4 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen
Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die
Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und
Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Preise

3.1 Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3 Alle Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde
liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung, Kilometergeld für Personal und etwaige Versandkosten nicht ein.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für
Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag
erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen
vorzulegen.

3.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden
oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch
unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung
Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den
aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

Transport, Verpackung, Liefertermine

4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach
ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und
schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die
Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das
Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.
4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum
vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die
Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen
der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene
Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um
die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung.

Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten
Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich
nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.3 Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur
Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den
Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

5.4 Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der Leistung der Agentur / der Ware in Verzug und
leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist die Agentur berechtigt, einen pauschalen
Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Kosten in Höhe von 40% des Netto-
Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten
Leistungen gilt eine 100prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.

Kündigung

6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur bis 21 Tage
vor Veranstaltungstermin 50 % bzw. ab 21 Tage vor Veranstaltungstermin bis zum
Veranstaltungstermin 100 % der Gesamtauftragssumme lt. Auftragsbestätigung als Stornogebühr.
Die Agentur erhält mindestens aber die Vergütung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie
für alle nicht mehr stornierbaren sonstigen Beträge. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen
werden 50 % des dafür vereinbarten Honorars als Vergütung vereinbart.

6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund
nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer
Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur
Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen, den Wert sämtlicher sonstiger eingegangener Kosten
sowie 50 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist,
unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur
vorbehalten.

Pflichten des Kunden, Veranstalterrisiko und Veranstalterhaftpflicht

7.1 Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen
unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten
der Agentur.

7.2 Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der
persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3 Der Kunde gilt im Allgemeinen als Veranstalter und hat somit alle damit verbundenen Pflichten
und Verantwortungen zu tragen. Ein Übergang etwaiger aus diesen Verantwortungen resultierender
Haftungsansprüche oder sonstiger Ansprüche Dritter auf die Agentur ist nur durch grob fahrlässiges
Verhalten der Agentur möglich. Als Veranstalter ist der Kunde weiters verpflichtet, gegebenenfalls
auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den
Jugendschutzvorschriften und Sicherheitsbestimmungen u. a. zu genügen und insbesondere in
Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung

abzuschließen. Nach vorheriger Vereinbarung kann diese auch im Auftrag des Kunden von der
Agentur abgeschlossen werden.

7.5 GEMA/AKM-Gebühren, Lustbarkeitsabgaben und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen
aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Kunden nur nach expliziter vorheriger Vereinbarung
eingeholt.


Gewährleistung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu
rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich
anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der
Agentur zugegangen sein.

8.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und
Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch
die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.3 Der Kunde kann Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei
Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

8.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen,
stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu. Diese Minderungsrechte sind in einer angemessenen
Höhe anzusetzen. Die maximale Höhe der Minderung wird mit dem aliquoten absoluten Wertanteil
der bemängelten Teilleistung an der Gesamtleistung bemessen. Darüber hinausgehende Ansprüche
wie Minderung der Gesamtleistung oder Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder
dergleichen sind ausgeschlossen.

8.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen
bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche
gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel
erschwert.

8.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind
ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

Haftung

9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß
nachgekommen ist.

9.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden
eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der
Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der
Agentur gegenüber diesem verlangen.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des
Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die
Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht
vereitelt oder gefährdet wird.

9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober
Fahrlässigkeit.

9.6 Soweit allgemeine Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
werden, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.7 Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf 30% des
Agenturhonorars begrenzt.

9.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Schutzrechte
10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch
im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheberund
Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte)
verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die
Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt
stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die
Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

10.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut Vertrag
vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur
oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Kunden
berechnet werden.

10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder
Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung
ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der
Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort
freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen,
aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.4 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst
Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu
verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in
geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

Aufbewahrung von Unterlagen
11. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf.
Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der
Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach
Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

Zahlungsbedingungen
12.1 Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu
stellen.

12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur
Zahlung fällig.

12.3 Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen: 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung.

12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

12.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender
Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der
Großbanken zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.

12.7 Nach Auftragserteilung 30 % Anzahlung, Rest prompt nach Rechnungserhalt , netto ohne Abzug.
Bei Zahlungsverzug mind. 7 % Zinsen.

Aufrechnung und Abtretung
13.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.

13.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der
Agentur übertragbar.

Datenschutz
14. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Referenzrecht

15. Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anderen
Zusammenhängen zu nutzen; Dieses Recht schließt die entsprechende Verwendung des Kundenlogos
sowie die unentgeltliche Verwendung sämtlicher assoziierter Fotos, Videos und Grafiken in
Zusammenhang mit der erbrachten Leistung mit ein. Der Kunde ist berechtigt, diesen Rechten mit
Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse
nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Agentur zudem auf sich selbst
hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Kunden zu.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Pölten.

16.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Republik
Österreich.

Schlussbestimmungen
17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder
nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

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